Geht eine Aktiengesellschaft im Kanton Aargau Konkurs und übt der Aktionär dieselbe Beratungstätigkeit fortan über eine Einzelfirma im Kanton Zug aus, handelt es sich nicht um eine Domizilverlegung, sondern um eine aus rechtlicher Sicht neue Erwerbstätigkeit. Die Beweislast für eine allfällige Steuerpflicht der Einzelfirma im Kanton Aargau liegt folglich bei der Steuerbehörde.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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