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Neue rechtliche Würdigung kein Revisionsgrund, Verfahrensfehler schon

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes stellt keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgrund läge vor bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, wie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache, die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts, die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an die Parteibegehren.



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