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AutorenbildMichal Sosnecki

Neue Tatsachen nur bei Anlass durch Vorinstanz zulässig

Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, er habe bereits mit einem früheren Schreiben rechtzeitig Einsprache erhoben, so kann vor Bundesgericht diese Rüge nun nicht vorbringen.



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