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AutorenbildMichal Sosnecki

Nicht berufsvorsorgebezogene Beiträge sind private Lebenshaltungskosten

Beiträge, die an eine Einrichtung, die nicht der beruflichen Vorsorge dient, geleistet werden, können nicht als geschäftsmässig begründete Kosten anerkannt werden. Sie gelten als Kosten der privaten Lebenshaltung und dürfen der Erfolgsrechnung nicht belastet werden.



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