Nichteintreten bei ungenügender Beschwerde, Gerichtsgebühr nach finanzieller Lage
- Michal Sosnecki
- 22. März 2007
- 1 Min. Lesezeit
Einheitsbeschwerde: Genügt eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einer offenbar schwierigen finanziellen Situation ist gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.