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Nichteintreten bei ungenügender Beschwerde, Gerichtsgebühr nach finanzieller Lage

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 22. März 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Einheitsbeschwerde: Genügt eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einer offenbar schwierigen finanziellen Situation ist gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.



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