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Nichteintreten bei verspäteter Eingabe ohne Fristwiederherstellungsgründe

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 26. Juni 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Auf eine offensichtlich verspätete Eingabe, ohne Nennung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe (vgl. Art. 50 BGG), ist nicht einzutreten.



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