Nichteintreten bei verspäteter Eingabe ohne Fristwiederherstellungsgründe
- Michal Sosnecki

- 25. Juni 2007
- 1 Min. Lesezeit
Auf eine offensichtlich verspätete Eingabe, ohne Nennung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe (vgl. Art. 50 BGG), ist nicht einzutreten.