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Nichtigkeit von Verwaltungsakten nur in Ausnahmefällen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 23. Feb. 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, d.h. sie werden durch die Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht.



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