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AutorenbildMichal Sosnecki

Nutzung von MWST-Daten für Ermessenstaxation

Die Steuerverwaltung darf bei einer Ermessenstaxation im Rahmen eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens auf Zahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung abstellen, welche diese im Rahmen eines Mehrwertsteuerverfahrens ermittelt hat.



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