Objektive Bemessung der Grundstückgewinne im monistischen System zulässig
- Michal Sosnecki
- 1. Sept. 2003
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Monistisches System der Grundstückgewinnbesteuerung im Kanton Zürich: Eine Verrechnung mit Geschäftsverlusten wird vom Steuerharmonisierungsgesetz nicht verlangt. Es ist nicht willkürlich Grundstückgewinne objektiv zu bemessen ohne auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen einzugehen.