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Objektive Bemessung der Grundstückgewinne im monistischen System zulässig

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Monistisches System der Grundstückgewinnbesteuerung im Kanton Zürich: Eine Verrechnung mit Geschäftsverlusten wird vom Steuerharmonisierungsgesetz nicht verlangt. Es ist nicht willkürlich Grundstückgewinne objektiv zu bemessen ohne auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen einzugehen.



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