Monistisches System der Grundstückgewinnbesteuerung im Kanton Zürich: Eine Verrechnung mit Geschäftsverlusten wird vom Steuerharmonisierungsgesetz nicht verlangt. Es ist nicht willkürlich Grundstückgewinne objektiv zu bemessen ohne auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen einzugehen.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page