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Offenlegungspflicht bei geänderten Bilanzen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils eingereichten Unterlagen (insb. Bilanzen) dürfen auch im darauffolgenden Veranlagungsverfahren verwendet werden. Werden der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuererklärung neue geänderte oder berichtigte Bilanzen eingereicht, müssen die Änderungen gegenüber den ursprünglichen Bilanzen offengelegt und werden und nachvollziehbar sein.



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