Die im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils eingereichten Unterlagen (insb. Bilanzen) dürfen auch im darauffolgenden Veranlagungsverfahren verwendet werden. Werden der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuererklärung neue geänderte oder berichtigte Bilanzen eingereicht, müssen die Änderungen gegenüber den ursprünglichen Bilanzen offengelegt und werden und nachvollziehbar sein.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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