Die in Frage stehende Optionsanleihe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG. Demnach bilden der Jahreszins sowie die Einmalentschädigung (Emissionsdisagio als Differenz zwischen Ausgabewert und Rückzahlungswert) am Ende der Laufzeit steuerbaren Vermögensertrag.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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