Grundsatzurteil: Zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung wird darauf abgestellt, wo die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks abgewickelt werden. Eine Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in Guernsey, welche lediglich – auf Anweisung der Muttergesellschaft – das Gründungskapital in Form von Darlehen an Gruppengesellschaften weitergibt, führt rein administrative Arbeiten aus. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich unter diesen Umständen am Sitz der Muttergesellschaft.
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