Erfordernis des parallelen Instanzenzugs: Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Bundessteuer-Rekursentscheide betreffend Steuerjahre ab 2001 nicht mehr ein, wenn für die Kantonssteuern ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht möglich ist (siehe auch Grundsatzurteil vom 19.12.2003).
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