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Pflicht zur vollständigen Rekurs Eingabe

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Wer Rekurs erhebt, muss bereits mit dem Rekurs eine substantiierte Sachdarstellung mit Angabe der Beweismittel abgeben; ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.



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