Veräussert eine Privatperson lediglich ein Grundstück, welches sie zuvor im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen ihren Sohn erworben hatte, so liegt kein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vor. Der aus dieser Veräusserung erzielte Gewinn unterliegt in einem Kanton, welcher bei der Grundstückgewinnsteuer dem dualistischen System folgt, demnach der Grundstückgewinnsteuer und nicht der Einkommenssteuer.
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