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Qualifikation als Immobilienhändler kein Revisionsgrund

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 6. Juli 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Revision: Die (nachträgliche) Qualifikation als Immobilienhändler kann nicht als neue erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisionsgrundes geltend gemacht werden.



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