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Qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern begnügt er sich mit einer blossen Behauptung, so genügt dies nicht, um eine Willkürrüge zu begründen.



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