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AutorenbildMichal Sosnecki

Quellensteuer: Anwendung Tarif A bei ausschließlichem Haupterwerb

Quellensteuer: Übt der Steuerpflichtige eine ausschliessliche Erwerbstätigkeit aus, ohne Ersatz- oder anderweitige Einkünfte erhalten zu haben, kann nicht auf den Tarif D abgestellt werden. Es liegt diesfalls keine Nebenerwerb vor, sondern ein (bescheidener) Haupterwerb, der mit dem entsprechenden, deutlich niedrigeren Tarif A zu besteuern ist.



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