Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2022) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 24 Covid-19-SBüG (in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung); Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz; Berücksichtigung eines Covid-19-Kredites als Eigen- oder Fremdkapital. Zum Kriterium der grossen Härte bei einer um Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz ersuchenden juristischen Person (E. 5.1-5.3.4). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Überschuldung besteht oder unmittelbar droht, sind Covid-19-Kredite - ungeachtet der Bestimmung von Art. 24 Covid-19-SBüG - als Fremdkapital zu berücksichtigen (E. 5.4.1-5.4.3).
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