Art. 35a Abs. 2 (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG; Art. 135 OR analog; Rückforderung von Rentenleistungen; Kollisionsrecht; Verhältnis Gesetz - Reglement; Beginn der relativen Frist für die Rückforderung; Fristunterbrechung respektive -wahrung. Fehlen in der anwendbaren Rechtsgrundlage intertemporalrechtliche Kollisionsnormen, so richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nach den allgemeinen Grundsätzen (E. 3.2.1). Im Anwendungsbereich von Art. 6 BVG ist weiter zu berücksichtigen, dass - wenn vorhanden - eine Reglementsbestimmung anwendbar ist, falls sie für den Versicherten günstiger ist als das Gesetz (E. 3.2.2). Rechtsprechungsgemäss ist hinsichtlich des Beginns der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar (E. 3.3.1). Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist kommt Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (E. 3.3.2).
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