Rückgewährsumme als Erbschaft dem letzten Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugeordnet
- Michal Sosnecki
- 29. Juni 2005
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Doppelbesteuerung/Erbschaftssteuer: Bei der Rückgewährsumme handelt es sich nach der pauschalisierenden Sichtweise um Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals. Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts sind sie damit der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigungsklausel enthalten war. Das bedeutet, dass dieser Teil dem Kanton des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zur Besteuerung zugewiesen ist.