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AutorenbildMichal Sosnecki

Rückstellung und Steuerharmonisierung: Keine Revision durch neue Rechtsauffassung

Eine Rückstellung ist gemäss dem Periodizitätsprinzip spätestens in dem Jahr zu bilden, in welchem sich eine rechtliche Verbindlichkeit klar abzeichnet. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung stellten keinen Revisionsgrund dar. Wo die bundessteuergesetzliche, die harmonisierungsrechtliche und die kantonalsteuergesetzliche Regelung vollkommen übereinstimmen, drängt sich im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung deren identische Auslegung auf.



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