Eine Rückstellung ist gemäss dem Periodizitätsprinzip spätestens in dem Jahr zu bilden, in welchem sich eine rechtliche Verbindlichkeit klar abzeichnet. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung stellten keinen Revisionsgrund dar. Wo die bundessteuergesetzliche, die harmonisierungsrechtliche und die kantonalsteuergesetzliche Regelung vollkommen übereinstimmen, drängt sich im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung deren identische Auslegung auf.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page