Eine Rückweisung an die Veranlagungsbehörde kann dann erfolgen, wenn neue und umfassende Beweisverfahren durchzuführen sind, wenn Sachverhalte zur Diskussion stehen, die aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden sind oder wenn die Veranlagungsbehörde zu Unrecht auf eine Einsprache nicht eingetreten ist.
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