Rückerstattung Verrechnungssteuer 2016: Art. 23 Abs. 2 VSTG ist nach Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist Art. 23 Abs. 2 VSTG nur für Rückerstattungsansprüche, die sich nach dem 1. Januar 2014 ergeben haben anwendbar und nur insofern, als über das Recht auf Steuerrückerstattung noch nicht abschliessend entschieden wurde.
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