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AutorenbildMichal Sosnecki

Rückzahlung von Arbeitslosenentschädigungen: Revisionsgrund

Die nachträgliche Rückleistung der in den Vorjahren erhaltenen Arbeitslosenentschädigungen ist nicht im Steuerjahr der Rückleistung abziehbar. Es liegt hingegen ein Revisionsgrund in Bezug auf die Steuerperioden, in denen die Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt und besteuert wurden, vor.



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