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Rügen zur Rechtsverzögerung bei kantonaler Aufsichtsbehörde anbringen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 10. Juli 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Rechtsverzögerung: Solche Rügen sind (regelmässig) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anzubringen und es besteht im Allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Ueberprüfung der Verfahrensdauer, soweit ein Entscheid vorliegt.



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