Rügen zur Rechtsverzögerung bei kantonaler Aufsichtsbehörde anbringen
- Michal Sosnecki

- 9. Juli 2007
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Rechtsverzögerung: Solche Rügen sind (regelmässig) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anzubringen und es besteht im Allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Ueberprüfung der Verfahrensdauer, soweit ein Entscheid vorliegt.