Rügen zur Rechtsverzögerung bei kantonaler Aufsichtsbehörde anbringen
- Michal Sosnecki
- 10. Juli 2007
- 1 Min. Lesezeit
Rechtsverzögerung: Solche Rügen sind (regelmässig) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anzubringen und es besteht im Allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Ueberprüfung der Verfahrensdauer, soweit ein Entscheid vorliegt.