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AutorenbildMichal Sosnecki

Realwert als Basis für Anlagekosten alter Liegenschaften zulässig

Wird bei der Ermittlung der Anlagekosten von alten Liegenschaften auf den Realwert zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt, ist dies zulässig, sofern der Realwert den Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt realitätsgerecht wiedergibt. Ein Einschlag ist nur zulässig, wenn dieser sich wirtschaftlich begründen lässt.



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