Dividenden sind grundsätzlich dann nicht als ausserordentliche Vermögenserträge zu qualifizieren, wenn sie regelmässig ausgerichtet werden. Anders kann es sich bei so genannten Substanzdividenden verhalten, die aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden stammen, oder wenn zwar nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet wird, aber eine personenbezogene Gesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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