Wird eine Rentennachzahlung und eine laufende Rente im selben Jahr ausbezahlt, wird die laufende Rente ebenfalls zum Satzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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