Revidierte Besteuerung bei Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke
- Michal Sosnecki
- 9. März 2020
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Sondersteuer auf Liquidationsgewinne: Werden landwirtschaftliche Grundstücke vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen Buchwert und den Anlagekosten aufgrund von Art. 18 Abs. 4 DBG steuerbar, wenn der Verkehrswert der überführten Grundstücke inklusive darauf befindlicher Gebäude mindestens den Anlagekosten entspricht. Es werden somit mehr als nur die wiedereingebrachten Abschreibungen auf separat bilanzierten Gebäuden besteuert. Das BGer revidiert damit sein Urteil 2C_708/2017 vom 27.09.17 wonach bei der Überführung von Grundstücken eines Landwirtschaftsbetriebes ins Privatvermögen Boden und Gebäude – wenn sie separat bilanziert sind – je separat zu bewerten sind.