Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Steuermindernde Tatsachen sind von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Bei Unmöglichkeit des strikten Nachweises notorisch steuermindernder Tatsachen soll jedoch nicht ausschliesslich nach dieser Beweislastregel entschieden werden. Der unzweifelhaft entstandene mutmassliche Aufwand soll geschätzt und mitberücksichtigt werden.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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