Bei der zweiten Schuldzinsenverlegung werden die Schuldzinsen auf jene Steuerdomizile verlegt, die noch über Netto-Vermögenserträge verfügen. Die Verlegung erfolgt ebenfalls auf ausländische Liegenschaften im Privatvermögen. Der Umstand, dass die inländische Liegenschaft einen Gewinnungskostenüberschuss aufweist und dadurch weniger Schuldzinsen trägt, ändert daran nichts.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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