Selbständige Erwerbstätigkeit: Mit einer geltend gemachten Erwerbstätigkeit muss zumindest mittelfristig ein Einkommen erzielt werden; hält der Steuerpflichtige an einer Tätigkeit über längere Zeit fest, obschon er nur Verluste erzielt, kann grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Abzug Unterhaltsbeiträge: Wenn die Erfüllung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund der hohen Verschuldung unmöglich scheint, kann kein Abzug geltend gemacht werden. Dem steht auch ein Gerichtsurteil zur Bezahlung nicht entgegen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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