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Selbständige Erwerbstätigkeit und Unterhaltsabzug bei Verlusten und Überschuldung

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Selbständige Erwerbstätigkeit: Mit einer geltend gemachten Erwerbstätigkeit muss zumindest mittelfristig ein Einkommen erzielt werden; hält der Steuerpflichtige an einer Tätigkeit über längere Zeit fest, obschon er nur Verluste erzielt, kann grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Abzug Unterhaltsbeiträge: Wenn die Erfüllung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund der hohen Verschuldung unmöglich scheint, kann kein Abzug geltend gemacht werden. Dem steht auch ein Gerichtsurteil zur Bezahlung nicht entgegen.



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