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Selbstvermerk als Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe ungenügend

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 7. Juli 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Der vom Beschwerdeführer selber auf dem Briefumschlag angebrachte Hinweis darüber, dieser sei am 27. April 2009 eingeworfen worden (richtigerweise könnte er ohnehin bloss bestätigen, dass er vorhabe, den Umschlag in nächster Zeit einzuwerfen), erweist sich als reine Parteibehauptung, die nicht als Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe gelten kann und damit irrelevant ist.



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