top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

Selbstvermerk als Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe ungenügend

Der vom Beschwerdeführer selber auf dem Briefumschlag angebrachte Hinweis darüber, dieser sei am 27. April 2009 eingeworfen worden (richtigerweise könnte er ohnehin bloss bestätigen, dass er vorhabe, den Umschlag in nächster Zeit einzuwerfen), erweist sich als reine Parteibehauptung, die nicht als Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe gelten kann und damit irrelevant ist.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page