Der vom Beschwerdeführer selber auf dem Briefumschlag angebrachte Hinweis darüber, dieser sei am 27. April 2009 eingeworfen worden (richtigerweise könnte er ohnehin bloss bestätigen, dass er vorhabe, den Umschlag in nächster Zeit einzuwerfen), erweist sich als reine Parteibehauptung, die nicht als Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe gelten kann und damit irrelevant ist.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page