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AutorenbildMichal Sosnecki

Sicherstellung auch bei noch festzusetzender Steuerschuld zulässig

Sicherstellung: Die Sicherstellung kann auch für eine erst noch festzusetzende Steuerschuld verlangt werden, was namentlich im Nachsteuer- bzw. Hinterziehungsverfahren vorkommt. Es genügt, dass der Bestand der Steuerschuld glaubhaft gemacht wird, wobei die Abklärung der Steuerpflicht und die genaue Festsetzung der Abgabe dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten ist.



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