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AutorenbildMichal Sosnecki

Sicherstellungsverfügung: Adressat und Legitimation

Betrifft eine Sicherstellungsverfügung Staats- und Gemeindesteuern oder die direkte Bundessteuer, kann die Steuerverwaltung die Verfügung trotz bestehender Solidarhaftung wahlweise an einen der beiden Ehegatten oder an beide richten. Betrifft die Sicherstellungsverfügung hingegen (höchstpersönliche) Bussen eines Ehegatten ist nur dieser Adressat der Sicherstellungsverfügung. Der andere Ehegatte ist nicht legitimiert, die gesetzlichen Rechtsmittel gegen diese Verfügung zu ergriffen.



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