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Sicherstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung zulässig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 5. Dez. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Vor dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung muss die steuerpflichtige Person nicht angehört werden und die Eröffnung des Verfahrens muss ihr nicht bekannt gegeben werden.



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