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Sperrfrist für Kapitalbezug nach Einkauf in die zweite Säule

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 1. Juli 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Wurden Einkäufe in die zweite Säule getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Dabei gilt, dass jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen werden muss. Damit eine unrichtige Zusage verbindliche Rechtswirkungen hat, müsste der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.



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