Statutarischer Sitz maßgebend, es sei denn, künstlich erschaffen
- Michal Sosnecki
- 11. Okt. 2005
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Doppelbesteuerung/Sitzverlegung: Beim Auseinanderfallen des Ortes des statutarischen Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ist der statutarische Sitz entscheidend, sofern nicht besondere Umstände dafür sprechen, dass dieser den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und er als künstlich erschaffen erscheint. Rein künstlich und fiktiv ist ein Gesellschaftssitz, wenn er zwecks nahtloser Uebertragung von der einen auf die andere juristische Person nicht nach aussen - für Kundschaft und Dritte - in Erscheinung tritt und kein weiterer Grund für dieses Vorgehen plausibel dargelegt wird.