Beim Verkauf von zwei Wohnungen, welche sich im selben Gebäude befinden und über verschiedene Stockwerke verteilt sind, kann nur für diejenige Wohnung die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, die dauerhaft und selber genutzt war. Wenn beide Wohnungen mit Küche und Bad ausgestattet sind, handelt es sich um zwei selbständige Wohnungen, so dass nur für eine Wohnung Eigengebrauch vorliegen kann, auch wenn in der andern Wohnung die Kinder und die Grosseltern schlafen oder dort bestimmte Hausarbeiten verrichtet werden.
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