Steueraufschub nur für reinvestierten Gewinn
- Thanusiya Wimalanathan
- 2. März 2004
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Der Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer darf nur für denjenigen Teil des Gewinns gewährt werden, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts für den Erwerb des Ersatzobjekts verwendet wird (sog. Abschöpfungsmethode).