Kirchgemeinden sind im Kanton Luzern für das Einkommen und Vermögen nur insoweit steuerbefreit als es kirchlichen Zwecken dient. Die Überbauung und Verkauf/Vermietung von zehn Mehrfamilienhäusern geht über eine normale Vermögensverwaltung hinaus und dient nicht kirchlichen Zwecken.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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