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Steuererklärungspflicht bei psychischer Krankheit nicht rückwirkend zumutbar

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 3. März 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn eine unter einer psychischen Krankheit leidende steuerpflichtige Person die Steuererklärung ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst ausfüllt und einreicht, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass der steuerpflichtigen Person dies auch für die vorherigen Steuerperioden zumutbar gewesen sei.



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