Steuerpflicht für Erträge aus Fremdlebensversicherungen
- Michal Sosnecki
- 29. Juli 2013
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Leistungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind nur steuerfrei, wenn sie der (eigenen) Vorsorge dienen. Eine Versicherung auf fremdes Leben dient nicht der Selbstvorsorge. Der Ertrag einer Fremdlebensversicherung unterliegt deshalb der Einkommenssteuer.