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Steuerpflicht für Erträge aus Fremdlebensversicherungen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 29. Juli 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Leistungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind nur steuerfrei, wenn sie der (eigenen) Vorsorge dienen. Eine Versicherung auf fremdes Leben dient nicht der Selbstvorsorge. Der Ertrag einer Fremdlebensversicherung unterliegt deshalb der Einkommenssteuer.



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