Steuerrechtlicher Wohnsitz: Für ein steuerrechtlich anerkennbares Niederlassen am angestammten Ort (Elternort) braucht es äussere Anhaltspunkte bzw. eine erkennbare Veränderung im Verhalten der Person. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger an den Wochenenden regelmässig an den elterlichen Wohnsitz oder zu seiner Freundin zurückkehrt, kann nach lediglich 2 Monaten nicht ernsthaft dahingehend interpretiert werden, dass diese Person den alten Wohnsitz verlassen habe.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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