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Steuerstrafrecht: Ehemann vertritt Ehefrau und haftet bei Treuhandversäumnis

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 21. Apr. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Steuerstrafrecht: Ist sowohl für die Steuerstrafnorm als auch für die Nachsteuer der Veranlagungsperiode 1993/94 das alte Recht (BdBSt) anwendbar, so vertritt der Ehemann seine Ehefrau in der Steuerpflicht (Art. 13 Abs. 1 BdBSt), und er hat die Verfahrenspflichten allein wahrzunehmen. Wer zudem die Arbeit seines Treuhänders nicht kontrollierte, handelte nach BdBSt fahrlässig.



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