Verjährung im Steuerstrafverfahren: Auch im Steuerstrafrecht müssen - gemäss allgemeiner Strafrechtslehre - Delikte vor Inkrafttreten von neuen Strafnormen nach dem milderen Recht beurteilt werden. Art. 333 Abs. 6 Strafgesetzbuch und Art. 184 DBG sind diesem Grundsatz entsprechend anzuwenden.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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