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Steuerstrafrecht: Rückwirkung milderen Rechts bei Verjährung

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Verjährung im Steuerstrafverfahren: Auch im Steuerstrafrecht müssen - gemäss allgemeiner Strafrechtslehre - Delikte vor Inkrafttreten von neuen Strafnormen nach dem milderen Recht beurteilt werden. Art. 333 Abs. 6 Strafgesetzbuch und Art. 184 DBG sind diesem Grundsatz entsprechend anzuwenden.



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