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Stillstand gilt nicht für direkte Bundessteuer

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Der Stillstand der Rechtsmittelfristen gemäss der zürcherischen Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 gilt nur für die Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber für die direkte Bundessteuer.



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