Steuerbefreiung bei Energieversorgern: Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung wegen öffentlichen Zwecks ist die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung. Diese Voraussetzung ist streng auszulegen, d.h. die Mittel müssen den Zwecken gewidmet bleiben, aus denen sich die Steuerbefreiung ableitet. Die Mittel dürfen keinem anderen (auch steuerbefreiten) Bereich zufliessen. Dividendenausschüttungen an das Gemeinwesen sind demnach nicht erlaubt.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page