Gegen Entscheide über die Stundung und der Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Sie sind beim Bundesgericht nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar, womit nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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